Satzung des Vereins "Für eine Musikschule in Cuxhaven - musikalische Förderung für Cuxhaven, Nordholz und Otterndorf"

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

a) Der Verein führt den Namen "Für eine Musikschule in Cuxhaven - musikalische Förderung für Cuxhaven, Nordholz und Otterndorf e.V. ".

b) Der Verein hat seinen Sitz in Cuxhaven.

c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

a) Zweck des Vereins ist die Bereitstellung einer Musikschule in Cuxhaven für Musikinteressierte jeden Alters.

b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird erreicht durch die musikalische Bildung, Erziehung und die Förderung der Musik.

c) Zielsetzung und Zweck des Vereins werden insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und

Aufgabenstellungen verwirklicht:

 

für die Schüler durch

- kostenlose oder auf Unkostenbeiträge limitierte Instrumentenausleihe,

- kostenlose oder auf Unkostenbeiträge limitierte Proberaum- und Inventarnutzung,

- kostenlose oder auf Unkostenbeiträge limitierte Teilnahme an Ensembles, Bands und Projekten,

- kostenlose oder auf Unkostenbeiträge limitierte Teilnahme an Auftritten, Vorspielen und Konzerten,

- kostenlose oder auf Unkostenbeiträge limitierte Teilnahme an Contests und berufsvorbereitenden

Wettbewerben,

- Ermäßigungen, Stipendien, besondere Angebote für sozial Schwache;

 

für das kulturelle Leben der Stadt durch

- Ausrichtung von Konzerten und öffentlichen Auftritten,

- Durchführung von Vorträgen und Diskussionsrunden, die die sinnstiftenden und

gemeinschaftsfördernden Aspekte der Musik thematisieren;

 

für die allgemeinbildenden Schulen und Einrichtungen der Jugendpflege durch

- Zusammenarbeit im Bereich der musikalischen und musischen Förderung von Kindern und

Jugendlichen.

 

d) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

e) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

f) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

g) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft, Arten der Mitgliedschaft

a) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

b) Die Mitgliedschaft besteht aus Aktivmitgliedern und Fördermitgliedern, mindestens aber Aktivmitgliedern. Aktivmitglieder arbeiten an der Umsetzung und Verwirklichung der Satzungsziele. Sie werden dabei von den Fördermitgliedern in geeigneter Weise unterstützt. Eine gleichzeitige aktive und fördernde Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.

c) Bei Aufnahme des Mitglieds in den Verein entscheidet die Aktivmitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit über dessen Zuordnung. Die Gründungsmitglieder des Vereins sind Aktivmitglieder.

d) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet die Aktivmitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit. Hierfür muss der Antrag auf Aufnahme vorher auf der schriftlichen Einladung des Vorstands zur Aktivmitgliederversammlung als eigener Tagesordnungspunkt aufgeführt werden. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht, die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden.

e) Die Mitgliedschaft endet

- mit dem Tod des Mitglieds,

- durch Austritt,

- durch Ausschluss aus dem Verein.

 

f) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

g) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schadet. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Vor Antragstellung auf Ausschluss muss eine begründete Beschwerde über den vom Ausschluss Bedrohten in schriftlicher Form sowohl dem Vorstand als auch dem vom Ausschluss Bedrohten bekannt gegeben werden. Dem Vorstand und dem vom Ausschluss Bedrohten sind dann 20 Werktage Zeit zur Klärung der Vorwürfe einzuräumen, wobei die niedersächsischen Ferientage nicht als Werktage gezählt werden.

Können die Gründe für den Antrag auf Vereinsausschluss auch nach dieser Zeit nicht gütlich geklärt werden, so muss er der Aktivmitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden. Dafür muss der Antrag auf Ausschluss vorher auf der schriftlichen Einladung des Vorstands zur Aktivmitgliederversammlung als eigener Tagesordnungspunkt aufgeführt werden. Eine Möglichkeit zur Stellungnahme des betroffenen Mitglieds in der Aktivmitgliederversammlung ist zu gewährleisten. Über den Ausschluss entscheidet dann die Aktivmitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit und mit sofortiger Wirkung.

h) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

§4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

- die Aktivmitgliederversammlung

- der Vorstand

- die Fördermitgliederversammlung

- der Beirat

- die Vollversammlung.

 

§5 Aktivmitgliederversammlung

a) Die Aktivmitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben der Aktivmitglieder, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen. Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich Aktivmitglieder, über Ausnahmen entscheidet die Aktivmitgliederversammlung einstimmig. Die Aktivmitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

 - Aufnahme neuer Mitglieder,

- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags und/oder Umlagen für Aktivmitglieder,

- Ausschluss eines Mitglieds.

 

b) Die Aktivmitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Einladung kann per E-mail erfolgen. Die Aktivmitgliederversammlung findet statt, wenn

- der Vorstand die Einberufung beschließt,

- ein Fünftel der Aktivmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand

verlangt,

- der Einberufung ein Beschluss einer vorangegangenen Aktivmitgliederversammlung zugrunde

liegt.

 

c) Die Aktivmitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom

stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Ein schriftliches Protokoll ist anzufertigen, die Versammlung bestimmt einen Protokollführer.

d) Die Aktivmitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Aktivmitglieder beschlussfähig. Nur Aktivmitglieder sind stimmberechtigt.

e) Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

§6 Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister.

b) Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinn von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

c) Der Vorstand wird auf der Vollversammlung von den Aktivmitgliedern für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nur Aktivmitglieder haben das aktive und passive Stimmrecht bei der Wahl des Vorstands. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

d) Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der Aktivmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen.

e) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Die Ausführung der Beschlüsse der Aktivmitgliederversammlung, der Fördermitgliederversammlung und der Vollversammlung,

- Die Einberufung und Vorbereitung der Aktivmitgliederversammlung. Die Leitung der

Aktivmitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden,

- Die Einberufung und Vorbereitung der Vollversammlung. Dies geschieht unter Einbeziehung und in Absprache mit dem Beirat,

- Die Leitung der Vollversammlung durch den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden,

- Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,

- Zusammenarbeit mit dem Beirat zwecks sinnvoller und satzungskonformer Verwendung von Spenden und Zuschüssen.

f) Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Einladung erfolgt mündlich.

g) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

h) Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von den Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:

- Ort und Zeit der Sitzung,

- die Namen der Teilnehmer,

- die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

i) Die Kassen werden gemäß der Finanzordnung des Vereins verwaltet.

j) Die Gewährung einer Vergütung an den geschäftsführenden Vorstand ist zulässig. Der Umfang der

Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige

Zielsetzung des Vereins.

 

§7 Fördermitgliederversammlung

a) Die Fördermitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben der Fördermitglieder, soweit sie nicht dem Beirat oder dem Vorstand obliegen.

b) Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich Fördermitglieder sowie, in beratender Funktion, der Vorstand. Über eine Erweiterung des Teilnehmerkreises entscheidet die Fördermitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

c) Die Fördermitgliederversammlung ist zuständig für die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des

Mitgliedsbeitrags für Fördermitglieder.

d) Die Fördermitgliederversammlung wird vom Beiratsvorsitzenden oder dem stellvertretenden

Beiratsvorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann per E-mail erfolgen. Die Fördermitgliederversammlung findet statt, wenn

- der Beirat die Einberufung beschließt,

- ein Fünftel der Fördermitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Beirat verlangt,

- der Einberufung ein Beschluss einer vorangegangenen Fördermitgliederversammlung zugrunde liegt.

e) Die Fördermitgliederversammlung wird vom Beiratsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom

stellvertretenden Beiratsvorsitzenden geleitet. Ist kein Beiratsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Ein schriftliches Protokoll ist anzufertigen, die Versammlung bestimmt einen Protokollführer.

f) Die Fördermitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Fördermitglieder beschlussfähig. Nur Fördermitglieder sind stimmberechtigt.

g) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

 

§8 Beirat

a) Der Beirat besteht aus einem Beiratsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem Beisitzer. Der

Beiratsvorsitzende sowie ein weiteres Mitglied des Beirats müssen Fördermitglieder des Vereins sein.

b) Der Beirat wird auf der Vollversammlung für die Dauer von zwei Jahren von den Fördermitgliedern gewählt. Aktivmitglieder und Vorstandsmitglieder haben weder aktives noch passives Stimmrecht bei der Wahl des Beirats. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen.

c) Der Beirat bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Scheidet ein gewähltes Mitglied während der Amtszeit aus, bestimmt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.

d) Der Beirat hat die Aufgabe, die Belange, Wünsche und Anregungen aus den Bereichen der Fördermitglieder an den Vorstand heranzutragen und gegebenenfalls für deren Behandlung in der Vollversammlung Sorge zu tragen.

e) Er entscheidet gemeinsam mit dem Vorstand über die sinnvolle und satzungsgemäße Verwendung von Spenden und Zuschüssen.

f) Die Sitzungen des Beirats werden vom Beiratsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Der Beirat ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Einladung erfolgt mündlich.

g) Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Beiratsvorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.

h) Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von den Beiratsmitgliedern zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:

- Ort und Zeit der Sitzung,

- die Namen der Teilnehmer,

- die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

i) Teilnehmer des Vorstands können an den Beiratssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Hierüber entscheidet der Beirat.

 

§9 Vollversammlung

a) Die ordentliche Vollversammlung findet einmal im Jahr statt. An ihr nehmen alle Organe des Vereins teil, die Aktivmitglieder, der Vorstand, die Fördermitglieder und der Beirat.

b) In der Vollversammlung

- werden die Jahresberichte des Vorstands, des Beirats und der Kassenprüfer entgegengenommen und beraten,

- wählen (im Wahljahr) die Aktivmitglieder den Vorstand und die Fördermitglieder den Beirat,

- entlasten die Aktivmitglieder den Vorstand,

- bestimmen die Aktivmitglieder über Satzungsänderungen sowie Auflösung des Vereins,

- wählen die Aktivmitglieder einen Kassenprüfer aus ihrer Mitte, der nicht Mitglied des Vorstands oder Angestellter des Vereins sein darf,

- wählen die Fördermitglieder einen Kassenprüfer, der weder Aktivmitglied, Beiratsmitglied oder Angestellter des Vereins sein darf.

c) Eine außerordentliche Vollversammlung findet statt, wenn

- der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt,

- ein Fünftel der Aktivmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt,

- ein Fünftel der Fördermitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt,

- der Beirat schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

d) Die Vollversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann per E-mail erfolgen.

e) Die Tagesordnung der Vollversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

- Bericht des Vorstands,

- Bericht des Beirats,

- Bericht der Kassenprüfer,

- Entlastung des Vorstands,

- Wahlen, sofern sie anstehen,

- Satzungsänderungen, falls sie anstehen,

- Auflösung des Vereins, falls sie ansteht,

- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

f) Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das

Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder E-mail-Adresse gerichtet wurde.

g) Die Vollversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

h) Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen und Beiratswahlen wählt die Vollversammlung aus ihrer Mitte drei Personen als Wahlausschuss. Ihm sollen Aktiv- und Fördermitglieder angehören.

i) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

j) Die Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

k) Alle erschienenen Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht. Aktivmitglieder besitzen allgemeines Stimmrecht, soweit es durch diese Satzung nicht eingeschränkt ist. Das Stimmrecht der Fördermitglieder in der Vollversammlung ist beschränkt auf die Wahl des Beirats, eines Kassenprüfers, des Versammlungsleiters, des Wahlausschusses sowie die Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen und/oder Umlagen für Fördermitglieder.

l) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

m) Für Satzungsänderungen einschließlich der Gründung einer neuen Abteilung, für die Änderung des

Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Aktivmitglieder erforderlich.

 

§ 10 Mitgliedsbeiträge/ Umlagen

a) Die Beitrags- und Umlagenhöhe für Aktivmitglieder und Fördermitglieder kann unterschiedlich sein.

b) Die Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen und/oder Umlagen für Aktivmitglieder werden ausschließlich von den Aktivmitgliedern auf der Aktivmitgliederversammlung oder der Vollversammlung bestimmt.

c) Die Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen und/oder Umlagen für Fördermitglieder werden ausschließlich von den Fördermitgliedern auf der Fördermitgliederversammlung oder der Vollversammlung bestimmt. Sie werden wirksam, wenn der Vorstand ihnen zustimmt.

 

§ 11 Verwendung von Spenden und Zuschüssen

a) Vorstand und Beirat arbeiten zusammen bei der satzungsgemäßen und sinnvollen Verwendung aller Spenden und Zuschüsse.

b) Eine Verwendung von Spenden und Zuschüssen ist nur dann möglich, wenn Vorstand und Beirat ihr vorher zugestimmt haben. Hierfür stimmen Vorstand und Beirat auf getrennten Sitzungen ab. Es gelten die Protokollierungs- und Abstimmungsbestimmungen für Beirats- und Vorstandssitzungen (§6,8). Können Vorstand und Beirat keine Einigung erzielen, so können die Mittel nicht eingesetzt werden.

c) Der Vorstand berichtet in seinem Jahresbericht auf der Vollversammlung über alle eingegangenen Spenden und Zuschüsse sowie über deren Verwendung.

§ 12 Kassenprüfer

a) Die Vollversammlung wählt zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren.

b) Ein Kassenprüfer muss aus dem Bereich der aktiven Mitglieder stammen und darf nicht dem Vorstand angehören. Er wird ausschließlich von den aktiven Mitgliedern gewählt. Der andere Kassenprüfer darf weder Aktivmitglied sein noch dem Beirat angehören. Er wird ausschließlich von den Fördermitgliedern gewählt.

c) Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins. Jeder Kassenprüfer prüft alle im Verein vorhandenen Kassen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der getätigten Ausgaben.

d) Prüfungsberichte sind in der Vollversammlung vorzulegen und vorzutragen. Bei festgestellten Beanstandungen sind Vorstand und Beirat zuvor zu unterrichten.

e) Kassenprüfer können nicht Angestellte des Vereins sein.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Vollversammlung mit 3/4 der Stimmen der Aktivmitglieder beschlossen werden. Sofern die Vollversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

b) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Cuxhaven, die es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und den Bestrebungen des Vereins ähnliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Beschlossen auf der ordentlichen Vollversammlung am 18.09.2010 in Cuxhaven, eingetragen ins Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt, Registerabteilung Cuxhaven, am 9.11.2010 unter VR 130352.